Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1999
HG 1999§ 5 Erprobung neuer Steuerungsinstrumente
(1) In ausgewählten Bereichen der Landesverwaltung kann
erprobt werden, ob durch erhöhte Flexibilität bei der
Mittelbewirtschaftung Einsparungen erreicht und die Leistungsfähigkeit der
Verwaltung erhöht werden können.
(2) Zur Durchführung von Modellversuchen wird zugelassen,
durch Haushaltsvermerke abweichend von § 20 Abs. 2 der
Landeshaushaltsordnung die volle Deckungsfähigkeit innerhalb der
Hauptgruppen sowie eine teilweise Deckungsfähigkeit zwischen den
Hauptgruppen anzuordnen;
gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung bis
zur Höhe von 80 vom Hundert nicht in Anspruch genommene Ausgaben und
Mehreinnahmen einer Rücklage zuzuführen, die bis zum Schluß des
auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar
bleibt. Nicht verbrauchte Einnahmen aus zweckgebundenen Drittmitteln
dürfen in voller Höhe der Rücklage zugeführt werden.
(3) Für einzelne Bereiche kann das Ministerium der
Finanzen darüber hinaus die Bildung von Rücklagen zulassen.
(4) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.