Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1999

HG 1999

§ 5 Erprobung neuer Steuerungsinstrumente

(1) In ausgewählten Bereichen der Landesverwaltung kann

erprobt werden, ob durch erhöhte Flexibilität bei der

Mittelbewirtschaftung Einsparungen erreicht und die Leistungsfähigkeit der

Verwaltung erhöht werden können.

(2) Zur Durchführung von Modellversuchen wird zugelassen,

durch Haushaltsvermerke abweichend von § 20 Abs. 2 der

Landeshaushaltsordnung die volle Deckungsfähigkeit innerhalb der

Hauptgruppen sowie eine teilweise Deckungsfähigkeit zwischen den

Hauptgruppen anzuordnen;

gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung bis

zur Höhe von 80 vom Hundert nicht in Anspruch genommene Ausgaben und

Mehreinnahmen einer Rücklage zuzuführen, die bis zum Schluß des

auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar

bleibt. Nicht verbrauchte Einnahmen aus zweckgebundenen Drittmitteln

dürfen in voller Höhe der Rücklage zugeführt werden.

(3) Für einzelne Bereiche kann das Ministerium der

Finanzen darüber hinaus die Bildung von Rücklagen zulassen.

(4) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 4 § 6